Sporthalle

Mitgliedschaft in der Genossenschaft

Es kann Mitglied werden, wer Sitz bzw. Wohnsitz oder Arbeitsstätte im Landkreis Hildesheim einschließlich benachbarter Gemeinden hat oder über Grundeigentum dort verfügt. Ausnahmen sind grundsätzlich möglich.

Der Mindestbetrag für eine Beteiligung an der Genossenschaft beträgt € 500,--.
Weitere Anteile können zu je € 100,-- erworben werden. Über die Zulassung als Mitglied entscheidet der Vorstand.

Die Satzung der Genossenschaft sowie der Aufnahmeantrag können hier heruntergeladen werden:
Satzung
Aufnahmeantrag (in der PDF-Datei ausfüllbar)

Bankverbindung

Wer der Genossenschaft eine neue oder geänderte Bankverbindung (für Dividendenzahlungen) mitteilen möchte, kann dies mit diesem Formular erledigen (in der PDF-Datei ausfüllbar):
Formular Bankverbindung

Freistellungsauftrag für Kapitalerträge

Falls der Freistellungsbetrag noch nicht anderweitig ausgeschöpft ist (seit dem 1.1.2023 € 1.000,-- je Steuerpflichtigen, auch bei Minderjährigen), können die Dividenden bis zu diesem Betrag ohne Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ausgeschüttet werden. Dazu muss dieses Formular ausgefüllt (in der PDF-Datei ausfüllbar) und der Genossenschaft eingereicht werden (bitte unbedingt die Steuer-Identnummer nicht vergessen):
Formular Freistellungsauftrag

Uns bis Ende 2022 vorliegende Freistellungsaufträge haben wir zum 1.1.2023 um 24,844 % erhöht, soweit uns keine andere Weisung erteilt wurde.

Unternehmen (wie auch die Bürgerenergie Hildesheimer Land eG), die nach § 44 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Steuerabzug verpflichtet sind, müssen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis Ende Februar des Folgejahres Daten zu den tatsächlich freigestellten Kapitalerträgen der Zahlungsempfänger übermitteln.

Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge wird seit dem 1.1.2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. Zur Vorbereitung des Kirchensteuerabzugs sind wir gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für alle Mitglieder der Bürgerenergie Hildesheimer Land eG die Religionszugehörigkeit abzufragen. Die Abfrage wird jeweils im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10. durchgeführt (Regelabfrage). In bestimmten Fällen sind auch Abfragen außerhalb dieses Zeitraumes möglich (Anlassabfrage).
Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt uns das BZSt das "Kirchensteuerabzugsmerkmal" (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz.
Sofern Sie die Kirchensteuer nicht von uns, sondern von dem für Sie zuständigen Finanzamt erheben lassen möchten, können Sie der Übermittlung Ihres KISTAM widersprechen (Sperrvermerk). Die Sperrvermerkserklärung müssen Sie auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim BZSt einreichen (§ 51a Abs. 2c, 2e Einkommensteuergesetz). Der Vordruck steht auf www.formulare-bfinv.de im "Formularcenter" unter dem Stichwort "Erklärung zum Sperrvermerk § 51a EStG" bereit.
Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni beim BZSt eingehen. In diesem Fall sperrt das BZSt bis zu Ihrem Widerruf die Übermittlung Ihres KISTAM für den aktuellen und alle folgenden Abfragezeiträume (jeweils 1. September bis 31. Oktober). Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das BZSt ist gesetzlich verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt über die Sperre zu informieren. Ihr Finanzamt wird dabei konkret über die Tatsache unserer Anfrage und unsere Anschrift informiert. Das Finanzamt ist gesetzlich gehalten, Sie wegen Ihrer Sperre zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung aufzufordern.

Letzte Aktualisierung: 16.10.2023

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